ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden nur Anwendung auf Mandatsverträge, die zwischen dem Kunden und der Scholz | Lühring & Partner Rechtsanwälte PartGmbB (im Nachfolgenden: Verwenderin) über die von dieser betriebenen Domain www.inkassoeasy.de zustande kommen. Andere Mandatsverhältnisse sind hiervon ausdrücklich ausgenommen.

§ 2 Vertragsverhältnis

1. Zwischen dem Kunden und der Verwenderin kommt durch Absendung des Erstauftragsformulars oder des Auftragsformulars in der Online-Akte ein Mandatsvertrag zustande. Eine Annahmeerklärung der Verwenderin erfolgt in der Regel nicht, § 151 S. 1 BGB. Der Verwenderin steht für einen Zeitraum von sieben Werktagen ein Widerspruchsrecht zu. Sofern der Kunde die Verwenderin mit der Durchsetzung mehrerer Forderungen beauftragt, kommt durch jede Forderung ein eigener Mandatsvertrag zustande.

2. Die Verwenderin prüft vor der Geltendmachung die Entstehung, das Bestehen und die Durchsetzung der vertragsgegenständlichen Forderung. Sie wird gegenüber dem Kunden unter Angabe einer Begründung Bedenken anmelden, wenn rechtliche oder tatsächliche Gründe gegen eine Durchsetzung der Forderung sprechen.

3. Die außergerichtliche Korrespondenz mit Schuldnern sowie alle weiteren Maßnahmen erfolgen ausschließlich durch Rechtsanwälte.

4. Mündliche Verhandlungen vor Gerichten werden grundsätzlich durch einen bei der Verwenderin tätigen Rechtsanwalt wahrgenommen. Die Verwenderin darf bei weit entfernten Gerichten oder Terminskollisionen einen qualifizierten Unterbevollmächtigten ihrer Wahl mit der Wahrnehmung des Termins beauftragen. Die Entscheidung hierüber trifft die Verwenderin.

5. Die das Vertragsverhältnis und seine Inhalte betreffende Kommunikation erfolgt grundsätzlich elektronisch (per E-Mail) oder telefonisch.

6. Der genaue Ablauf für die Forderungsdurchsetzung soll zwischen der Verwenderin und dem Kunden besprochen und vereinbart werden. Dies betrifft insbesondere die Reichweite der Bevollmächtigungen der Verwenderin sowie die die Verwenderin betreffenden Informationsobliegenheiten aus Berufsrecht.

§ 3 Bevollmächtigungen

1. Die Bevollmächtigung des Kunden bezieht sich zunächst nur auf die außergerichtliche Geltendmachung von Forderungen.

2. Die Verwenderin wird, sofern eine Forderung gerichtlich durchzusetzen ist, bei dem Kunden eine die jeweilige Sache betreffende Bevollmächtigung einholen, die mit Maßgabe des § 81 ZPO gilt. Die Bevollmächtigung und ihr Widerruf erfolgen in der Regel formfrei. Bei mehreren Mandatsverhältnissen kann durch den Kunden eine Beauftragung für künftige Forderungsangelegenheiten generell erteilt werden. Für die Zwangsvollstreckung aus titulierten Forderungen wird die Verwenderin beim Kunden eine Bevollmächtigung einholen. Auch diese kann generell erteilt werden.

3. Die Verwenderin ist im Außenverhältnis für den Kunden geldempfangsbevollmächtigt.

4. Der Kunde kann die der Verwenderin entsprechend Ziff. 1 und 2 erteilten Bevollmächtigungen jederzeit widerrufen (§ 168 BGB), beschränken oder erweitern. Hierüber führt die Verwenderin Buch. Maßgeblich ist die letzte der Verwenderin erteilte Bevollmächtigung.

§ 4 Kosten und Auslagen

1. Verfahrenskosten, die für die gerichtliche Durchsetzung einer Forderung zu verauslagen sind (Gerichtskostenvorschuss, Vorschuss für gerichtlichen Sachverständigen o. Ä.), werden in der Regel vor der Durchsetzung von dem Kunden angefordert. Die Durchsetzung wird durch die Verwenderin unmittelbar nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses eingeleitet. Bei längeren Auftragsverhältnissen kann vereinbart werden, dass der Gerichtskostenausschuss durch die Verwenderin verauslagt wird.

2. Kosten für die Benutzung von Auskunfteien, Einwohnermeldeamtsanfragen o. Ä. sind im Falle der erfolglosen Durchsetzung einer Forderung durch den Kunden zu tragen. Dies gilt nicht, soweit eine Ziff. 1 entsprechende Pauschalvereinbarung getroffen wurde.

§ 5 Verschwiegenheit

Die Verwenderin ist Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet, § 2 BORA. Wenn der Kunde die Kommunikation zwischen der Verwenderin und ihm mit bei ihm angestellten Mitarbeitern wünscht, ist die Verwenderin diesen gegenüber von der Verschwiegenheit entbunden, § 2 Abs. 4 lit. a) BORA.

§ 6 Informationsobliegenheiten

1. Sofern keine anderslautende Mitteilung durch den Kunden erfolgt ist, geht die Verwenderin davon aus, dass die Forderung fällig und durch den Schuldner unbestritten ist.

2. Der Kunde teilt der Verwenderin den relevanten Sachverhalt vollständig über die Online-Akte mit. Sofern Unklarheiten bestehen, wird die Verwenderin weitere Sachverhaltsinformationen bei dem Kunden einholen. Insbesondere über von Schuldnern erhobene Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung wird der Kunde die Verwenderin hierüber unaufgefordert informieren.

3. Der Kunde übermittelt der Verwenderin in der Regel über die Online-Akte alle für die Geltendmachung der Forderung notwendigen Unterlagen. Hierzu zählen insbesondere bei werkvertraglichen Forderungen das Angebot, ggf. ein Abnahmeprotokoll, Abschlags- und oder Schlussrechnungen sowie etwaige vorherige Korrespondenz mit dem Schuldner. Die Originalunterlagen verbleiben beim Kunden.

4. Grundsätzlich ist die Verwenderin dem Kunden zur unverzüglichen Unterrichtung über aller den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen verpflichtet, § 11 Abs. 1 S. 1 BORA. Diese und die auch in § 11 Abs. 1 S. 2 BORA enthaltene Verpflichtung wird grundsätzlich durch die in der Online-Akte enthaltene Chronik-Funktion erfüllt, in der der Kunde jederzeit die dem Vorgang zugehörigen Schriftstücke abrufen und einsehen kann.

§ 7 Ratenzahlungsvereinbarungen/Vergleich

Der Kunde kann die Verwenderin zum Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen oder Vergleichen mit Schuldnern bevollmächtigen. Diese Bevollmächtigung kann für den Einzelfall oder für alle künftigen Fälle erfolgen. Sie ist frei widerruflich und kann mit bestimmten Maßgaben erteilt werden.

§ 8 Form von Bevollmächtigungserklärungen

Bevollmächtigungen hinsichtlich des Abschlusses von Ratenzahlungsvereinbarungen, Vergleichen oder gerichtlicher Geltendmachungen kann der Kunde gegenüber der Verwenderin per E-Mail erteilen. Bei juristischen Personen hat diese Bevollmächtigung durch das Vertretungsorgan zu erfolgen.

§ 9 Abrechnungsmodalitäten

1. Nach erfolgreicher Durchsetzung einer Forderung erhält der Kunde per E-Mail eine Abrechnung der durch den Schuldner geleisteten Zahlung, die nach Hauptforderung nebst Zins, Rechtsanwaltskosten und etwaigen Verfahrenskosten aufgeschlüsselt ist. Der Kunde erhält die Auszahlung seiner Hauptforderung zeitnah, sobald eine Kontoverbindung mitgeteilt worden ist.

2. Hat der Kunde mit einer Ratenzahlungsvereinbarung gegenüber Schuldnern eine Bevollmächtigung erteilt hat, werden aus den Ratenzahlungen zunächst etwaig angefallene Verfahrenskosten sowie Rechtsanwaltskosten getilgt.

§ 10 Vergütung

1. Bei erfolgreicher Durchsetzung einer Forderung entstehen für den Kunden keinerlei Kosten. Die Verwenderin legt besonderes Augenmerk darauf, auch ihre Vergütung bei der Gegenseite einzutreiben, um für den Kunden ein wirtschaftliches Forderungsmanagement zu gewährleisten.

2. Die Vergütung der Verwenderin erfolgt grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dies gilt insbesondere bei erfolgreicher Durchsetzung von Forderungen.

3. Kann die Forderung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beigetrieben werden, ist die Verwenderin nach einem gerichtlichen Verfahren nach dem nach RVG maßgeblichen Gebührensatz zu vergüten. Bei der erfolglosen gerichtlichen Geltendmachung kann aus berufsrechtlichen Gründen kein Entgegenkommen gewährt werden, vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 RVG.

4. Im Rahmen der erfolglosen außergerichtlichen Geltendmachung und einem Absehen von einer gerichtlichen Geltendmachung wird die Verwenderin bei einem Gegenstandswert bis zu EUR 2.500,00 lediglich mit einer 0,5 anstatt einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 VV RVG vergütet. Bei einem Gegenstandswert ab EUR 2.500,00 beträgt die Vergütung pauschal netto EUR 150,00.

5. Ausdrücklich vorbehalten bleibt es den Beteiligten, eine Auslagenvereinbarung zu treffen, wonach nicht erfolgreich beigetriebene Forderungen mit einem Pauschalsatz zu vergüten, der sich nach dem Forderungsvolumen des Kunden, der durchschnittlichen Forderungshöhe und der Beitreibungsquote orientiert.

6. Im Falle des Abschlusses eines Vergleichs oder einer Ratenzahlungsvereinbarung wird der Kunde durch die Verwenderin auf den Anfall einer Einigungsgebühr nebst Höhe hingewiesen.

7. Für den Fall, dass die Verwenderin bei auswärtigen Gerichtsterminen einen Unterbevollmächtigten mit der Wahrnehmung eines Termins beauftragt hat, erfolgt die Abrechnung im Innenverhältnis zwischen der Verwenderin und diesem.

8. Wünscht der Kunde die Wahrnehmung eines Mediationstermins, wird hierüber eine gem. § 3a BORA entsprechende Vergütungsvereinbarung über eine 1,0 Terminsgebühr in Textform abgeschlossen.

9. Widerruft der Kunde entsprechend § 3 Ziff. 4 eine oder mehrere Bevollmächtigungen, die für bereits laufende Sachen gelten, rechnet die Verwenderin diese Vorgänge gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder vorrangig einer etwaigen Vergütungsvereinbarung ab.

§ 11 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen der Verwenderin und dem Kunden ist 28832 Achim, Niedersachsen.